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Geschäftsordnung
DNUG e.V.

1. Präambel

Der Vorstand der DNUG kann sich laut Satzung eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand der DNUG, derzeit bestehend aus Frau Annette Zeller, Herren Helmut Sproll, Kevin Dallmann und Matthias Weichhold hat auf Basis der Geschäftsordnung von August 2006 diese Geschäftsordnung erarbeitet.

2. Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Der Vorstand arbeitet zum Wohle des Vereins vertrauensvoll zusammen. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er ist dabei an das Vereinsinteresse gebunden und der nachhaltigen Steigerung des Mitgliedernutzens verpflichtet. Der Vorstand verantwortet und entwickelt die strategische Ausrichtung des Vereins und legt die entsprechenden Vorschläge der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands erstreckt sich zeitlich unbegrenzt auch auf die Zeit nach Beendigung der Organstellung als Vorstand. Nach Ausscheiden aus dem Vorstand sind alle vertraulichen Unterlagen unaufgefordert an den Verein zurückzureichen.
  3. Veröffentlichungen jedweder Art (Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, Gespräche mit Journalisten) von Vorstandsmitgliedern sind vorab mit den Mitgliedern des Vorstands abzustimmen. Eine Veröffentlichung bedarf der Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstands.
  4. Der Vorstand sorgt gemeinsam für die Nachfolgeplanung, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

3. Verantwortlichkeiten

  1. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.

4. Zuständigkeiten des Vorstands als Gremium

Der Vorstand entscheidet im Gremium:

  1. In allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den gesamten Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über 
     – die Aufstellung des Jahresabschlusses,
     – die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,
     – Änderungen der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans,
     – alle Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen,
     – Festlegung der Ziele des Vereins, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung geschieht sowie der Grundzüge der Finanz-, Investitions- und Bilanzpolitik,
  2. In allen Angelegenheiten, die dem Vorstand durch ein Mitglied zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  3. Über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Geschäftsverteilung einem Geschäftsbereich zugewiesen sind.
  4. Über die Richtlinien und Pläne für die einzelnen Geschäftsbereiche des Vorstands.
  5. Über Personalangelegenheiten

5. Mitgliederversammlungen

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen satzungsgemäß ein. Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das vergangene Vereinsjahr, die Mitgliederentwicklung und die Finanzlage des DNUG e.V. Darüber hinaus wird über folgende Dinge abgestimmt:

 – Entlastung des Vorstands
 – Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Vereinsjahr
 – Alle 2 Jahre: Wahl eines neuen Vorstands
 – Unregelmäßige Abstimmungen wie Satzungsänderungen, Anpassung von Mitgliedsbeiträgen, etc.

5.1. Grundsätzliche Regelung für Abstimmungen

Bei jeder Abstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Diese Stimme kann an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied oder einen Stimmrechtsvertreter übertragen werden. Bei Übertragung der Stimme hat der Übertragende die Wahl, ob er seinen Vertreter vorgibt, wie seine Stimme bei den einzelnen Punkten anzuwenden ist oder ob der Vertreter darüber entscheiden darf. Sofern nicht anders geregelt gilt eine Abstimmung als angenommen/genehmigt, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen wird so lange wiederholt abgestimmt, bis eine Entscheidung gefällt ist. Auf Antrag kann jede Abstimmung in geheimer Form durchgeführt werden.

5.2. Regelung für die Entlastung des Vorstands

Bei der Entlastung des Vorstands übergibt der Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung an eine Person außerhalb des Vorstands des DNUG e.V. Diese Person leitet dann die Abstimmung zur Entlastung des Vorstands. Der amtierende Vorstand hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Entlastet wird der Vorstand als Ganzes, keine Einzelpersonen.

5.3. Regelung für die Wahl eines neuen Vorstands

Bei der Wahl des Vorstands wird über jeden Kandidaten im Abstimmungsmodus aus 5.1 abgestimmt. Jeder Kandidat, der mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, ist zum Vorstand gewählt. Sofern mehr Kandidaten als Vorstandsposten zur Wahl stehen, entscheidet die Anzahl Ja-Stimmen, wer in den Vorstand des DNUG e.V. gewählt wird. Hierbei gewinnen die Kandidaten mit den meisten Ja-Stimmen die Wahl. Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt. Bei Nichtannahme der Wahl rücken automatisch die Kandidaten in Reihenfolge der Anzahl Ja-Stimmen nach.

Sofern genauso viele oder weniger Kandidaten wie Vorstandsposten zur Wahl stehen, kann die Wahl des Vorstands auf Antrag des Versammlungsleiters als Blockwahl durchgeführt werden. In diesem Fall wird in einem Wahlgang über die gesamte Gruppe der Kandidaten abgestimmt. Über die Durchführung als Blockwahl muss abgestimmt werden, bei einfacher Mehrheit wird die Wahl als Blockwahl durchgeführt. Die Kandidaten gelten als gewählt, wenn die Blockwahl die einfache Mehrheit an Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen erzielt und die Kandidaten diese Wahl annehmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen wird die Blockwahl so lange wiederholt, bis ein Ergebnis erzielt wird. Bei Mehrheit der Nein-Stimmen wird in einem weiteren Wahlgang über die Kandidaten einzeln abgestimmt.

6. Regelmäßige Abstimmungen

Die Vorstände stimmen sich regelmäßig untereinander, mit den Team-Mitgliedern und Fachgruppen sowie der HCL in Online-Calls oder persönlichen Meetings vor Ort ab. Die Organisation dieser Abstimmungen obliegt dem Vorstand. Hierbei gelten folgende Richtwerte:

 – Vorstand untereinander: Alle 14 Tage
 – Vorstand und Fachgruppen: Einmal im Monat
 – Vorstand und Team: Einmal im Monat
 – Vorstand und HCL: Einmal im Monat

7. Gültigkeit der Änderungen

  1. Diese Geschäftsordnung gilt ab dem 01.09.2025.
  2. Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses des Gesamt-Vorstands, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. Jedes Mitglied des Gesamt-Vorstands kann eine Beratung über die Geschäftsordnung unter Angabe der vorgeschlagenen Änderung beantragen.