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Satzung
DNUG e.V.

Stand: 11. April 2022

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „DNUG e.V.“ und ist auf diesen Namen im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hürth.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Ziele des Vereins sind:

  • Förderung der Kommunikation, des Erfahrungsaustausches und der Diskussion unter den Mitgliedern und mit Dritten insbesondere im Hinblick auf die organisatorischen Aspekte und Fragestellungen beim Einsatz von Collaboration-Anwendungen sowie deren Zusammenwirken,
  • Erfahrungsaustausch zwischen Anwendern solcher Produkte auf allen Ebenen,
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung bei Computersystemen und Organisationsstrukturen im Umfeld von Collaboration-Anwendungen, Verbesserung des Kenntnisstandes im Umgang mit diesen Produkten.

Die gewonnenen Erkenntnisse sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Um diese Ziele zu erreichen kann der Verein

  • Workshops zu bestimmten Themenbereichen einrichten,
  • Tagungen, Kongresse und Schulungen veranstalten,
  • Mitteilungen herausgeben,
  • Kontakte zu anderen Vereinigungen und Organisationen herstellen und pflegen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

(3) Wirtschaftliche oder auf Erwerb gerichtete Zielsetzungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Soweit der Verein für seine Leistungen Entgelte fordert, sollen diese insgesamt nur zur Deckung der Kosten dienen.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 4 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder können werden:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften sowie deren Unterorganisationen und Abteilungen (nachfolgend als „Institutionen“ bezeichnet)

wenn sie sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Institutionen können bis maximal drei Personen zu den Veranstaltungen des Vereins entsenden, haben in dem Aufnahmeantrag jedoch diejenige natürliche Person zu benennen, die sie gegenüber dem Verein und in den Vereinsorganen vertritt. Alle Mitteilungen des Vereins sowie die Einladungen zu Sitzungen und zur Mitgliederversammlung gehen bei einer juristischen Person nur an die jeweils als deren Vertreter benannte natürliche Person. Jede Institution hat in der Mitgliederversammlung und in anderen Organen des Vereins so auch nur eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmekriterien für die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.

(6) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Hierfür zulässig sind auch elektronische Medien. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt der Antragsteller die Satzung sowie die Beitragsordnung des Vereins für den Fall seiner Aufnahme an.

(7) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann ohne nähere Begründung erfolgen. Eine Berufung ist nicht statthaft.

(8) Die Mitgliedschaft dauert mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Beitritts folgt. Sie verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, sofern sie nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Kündigung (siehe § 4 (10); die Kündigung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten),
  • durch Ausschluss,
  • durch Tod,
  • mit der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Mitglieds oder des Trägers, dem die Institution angehört.

(2) Ein Ausschluss muss vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied

  • die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  • durch schuldhaftes Verhalten den Verein in erheblichem Maße geschädigt hat,
  • mit der Zahlung der Beiträge um mehr als zwei Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift die angemahnten Beträge begleicht,
  • die weitere Mitgliedschaft anderen Vereinsmitgliedern nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn das Mitglied ein von dem Vorstand beanstandetes Verhalten trotz Anmahnung nicht innerhalb eines Monats nachhaltig abstellt.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle Mitglieder des Vorstands sind stets einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl des Vorstands kann auch als Blockwahl erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies in der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss so beschließt. Sie scheiden jedoch erst dann aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist.

(3) Der Vorstand kann für die Vertretung des Vereins anderen Personen, auch Nichtmitgliedern, Vollmacht erteilen und einen Geschäftsführer bestellen.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmen die anderen Vorstandsmitglieder mit Mehrheitsbeschluss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. In diesem Fall wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl gewählt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, insbesondere für

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung von Beschlüssen,
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • Buchführung,
  • Erstellen des Jahresberichts,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands erstreckt sich zeitlich unbegrenzt auch auf die Zeit nach Beendigung der Organstellung als Vorstand. Nach Ausscheiden aus dem Vorstand sind alle vertraulichen Unterlagen unaufgefordert an den Verein zurückzureichen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Die Höhe des Jahresbeitrags in der Beitragsordnung,
  • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb von zwei Jahren einberufen.
Die Einladung inklusive der vorläufig festgesetzten Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail). Die Einladung und die Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Tagesordnungspunkte, die von mindestens 20 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, müssen in jedem Fall aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und die Auflösung des Vereins können dagegen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB) oder wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Einladungsfrist wird in diesem Fall auf eine Mindestfrist von einer Woche abgekürzt.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder, die lediglich der einfachen Mehrheit bedürfen, auch auf schriftlichem oder einem der Ladungsreglung entsprechenden Wege (z.B. E-Mail) herbeiführen. In diesem Falle müssen alle stimmberechtigten Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sein. Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser allen Mitgliedern mitzuteilen.

(6) Der Vorstand bestimmt einen Sitzungsleiter für die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(8) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten. Der Vorstand kann in der Einladung zur Mitgliederversammlung einen oder mehrere allgemeine Stimmrechtsvertreter bestimmen. Diese können ebenso von einem Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich bevollmächtigt werden und sind im Falle von Weisungen des Mitglieds an diese gebunden. Die allgemeinen Stimmrechtsvertreter können eine beliebige Anzahl von Mitgliedern vertreten. Die Vollmachtsurkunden sind vorzulegen.

(10) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.

Insoweit stimmen ab:

  • natürliche Personen, die ordentliches Mitglied sind,
  • Vertreter von Institutionen, die ordentliche Mitglieder sind, jedoch nur mit einer Stimme pro Mitgliedschaft.

(11) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Allen Mitgliedern wird das Protokoll schriftlich mitgeteilt.

(12) Die Mitgliederversammlung kann sowohl physisch als auch digital bzw. virtuell durchgeführt werden. Für beide Arten gelten die gleichen oben genannten Fristen und Regeln.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer als gemeinnützig i.S. v. § 61 AO anerkannten Institution zugeführt.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Kommunikation unter den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege. Hierzu werden unter anderem verschiedene Collaborations-Anwendungen genutzt. Mitglieder, die nicht an diese Systeme angeschlossen sind, haben keinen Anspruch darauf, diese Informationen auf anderem Wege (z.B. mit Briefpost) zu erhalten. Im Rahmen dieser Kommunikationseinrichtung wird für jedes persönliche Mitglied eine Zugangsberechtigung eingerichtet, für jedes Firmenmitglied 3 Zugänge. Weitere Zugänge können kostenpflichtig beantragt werden (siehe Beitragsordnung).

(2) Der Name des Vereins darf nur im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins geführt werden.

(3) Die Organe des Vereins erhalten für ihre Arbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe des Budgets und der anzuwendende Tagessatz werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Was ist die DNUG?

Die DNUG ist die deutschsprachige Vereinigung der Anwender von HCL Collaboration-Produkten. Hierbei zählen wir auf drei starke Partner: Die Produkt-Teams der Hersteller, unsere Business-Partner und deren Kunden. Erfahre mehr über uns, unsere Mission und unser Team.

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